Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 06.01.2026 – 11 ME 369/25
- VG Göttingen, 12.06.2017 – 1 A 143/16Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2026 – 16 L 1367/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 30.08.2023 – 23 C 23.1045Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2024 – 6 S 464/24Zitiert von 14
- VG Schleswig, 22.08.2019 – 1 B 66/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 29.07.2019 – 1 B 63/19Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 4 TierSchHuV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TierSchHuV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/4#abs-1 (1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/4#abs-2 (2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn
Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2 nicht zulassen, genügt abweichend davon ein Abstand von vier Metern.