# § 17 TierSchG

Tierschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

- 2. einem Wirbeltier

  - a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

  - b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

- zufügt.

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Zitiervorschlag: § 17 TierSchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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