§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 25.09.2014 – 4 K 2119/14
- OLG Karlsruhe, 29.10.2015 – 3 Ss 433/15; 3 Ss 433/15 - AK 170/15Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 16.05.2011 – 14 K 2618/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.2022 – 3 M 43/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.02.2022 – 23 ZB 21.448Zitiert von 5
- OLG Hamm, 06.03.2008 – 3 Ws 90/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 21.07.2025 – 23 CS 25.1046Zitiert von 1
- LG GieBen, 17.11.2022 – 4 Ns - 607 Js 7666/20
- BVerfG, 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 · TierarztvorbehaltZitiert von 39
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/20#abs-1 (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/20#abs-2 (2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/20#abs-3 (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.