Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/4?asof=2026-03-14#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/4?asof=2026-03-14#abs-2 (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.