Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
Stand: 24.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/13#abs-1 (1) Verboten sind die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024), die Ausfuhr und die Durchfuhr
Das Verbot nach Satz 1 gilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/13#abs-2 (2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die so behandelt worden sind, dass Seuchenerreger abgetötet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/13#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können.