Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 13 Aufhebung der Therapieunterbringung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 23.05.2013 – V ZB 201/12Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der Überleitungsregelung; Aufhebung der TherapieunterbringungZitiert von 2
- BVerfG, 14.03.2014 – 2 BvR 2168/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Ablehnung der Aufhebung einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (juris: ThUG) bei unzureichender fachgerichtlicher Verhältnismäßigkeitsprüfung - Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse trotz zwischenzeitlicher Freilassung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- LG Saarbrücken, 18.09.2012 – 5 O 59/11Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde, den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.