Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 21 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des 29. Oktober 2011 ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung
kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugführerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016 zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können bis zum 4. August 2020 abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/21?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung nach § 5 oder nach § 21 Absatz 2 und 6 vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
30.11.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2023 I Nr. 345
-
26.11.2019 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2019 I S. 1958
-
26.07.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2017 (BGBl. I 3054)
BGBl. 2017 I S. 3054
-
19.11.2015 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.