Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 345
BGBl. 2023 I Nr. 345 · 67.642 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2023 Nr. 345
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
Vom 30. November 2023
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 13 und 15 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert, § 26 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) neu
gefasst, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert sowie § 26 Absatz 5
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst
worden ist,
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und c jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im
einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a durch Artikel 1
Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. März 2020
(BGBl. I S. 501), § 26 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009
(BGBl. S. 1146) sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154):
Artikel 1
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Anlage 2 Nummer 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. „zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“ eine Sicherheitsbehörde eines anderen
Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom
7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114) in der jeweils geltenden
Fassung;“.

b) In Nummer 6 werden die Wörter „Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22)“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1)“ ersetzt.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44;
L 303 vom 17.9.2020, S. 23; L 458 vom 22.12.2021, S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103
vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)
geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001,
S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert
worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;“.
d) In Nummer 8 werden die Wörter „vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist“ durch das Wort „handelt“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „historischen Zügen“ durch die Wörter „Fahrzeugen, die
ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden,“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1“ durch die Angabe „Unterabschnitt
2.1“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Unterabschnitt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“ die Wörter „des Ergebnisses“ eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden
ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies
als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „für dessen Sicherheitsmanagementsystem“ durch die Wörter
„entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden
ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen
einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1
Nummer 2 oder 3 als bestanden. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7
Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7
Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache
Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen* als erbracht gilt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein
Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen
Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.“
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen,
lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. Die Ausbildung
kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
erteilt worden ist. Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die
Eisenbahn verantwortlich einsetzt.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom
4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268
vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)“ durch die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16)“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG“ durch die
Wörter „Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines
Sicherheitsmanagementsystems“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung
zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die
Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen
Betriebssituationen geprüft werden. In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren
zum Einsatz kommen.“
bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „abgelegt werden“ durch die Wörter „erfolgreich abgeschlossen sein“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten
hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen. Sie gilt
längstens für zwölf Monate. Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der
Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden.“
c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden.
Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle
angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit
zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer den
Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung
vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein.“
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Grundsätze für Prüfungen
(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.
(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung
bekanntzugeben.
(3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige
Prüfung muss von angemessener Dauer sein.“
8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5
Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im
Sinne der Richtlinie 2004/49/EG“ durch die Wörter „der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, der
Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates
im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798“ und das Wort „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie
2004/49/EG“ durch die Wörter „der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder
Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798“ und das Wort
„Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der
Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse und den
regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen und
der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2.
(2) Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 auch
anlassbezogen anordnen. Psychologische Untersuchungen kann der Unternehmer anlassbezogen
anordnen.
(3) Die regelmäßigen und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse
umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen
Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6. Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen
umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16
anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Die anlassbezogenen psychologischen
Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem
nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in ihm werden in Satz 2 die Wörter „Anlage 11 Nummer 2“ durch die
Wörter „Anlage 11 Abschnitt 3“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine Untersuchung des
Triebfahrzeugführers nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 anzuordnen, wenn
1. der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung oder eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
versäumt hat,
2. der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 versäumt hat,
3. der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines
Triebfahrzeugführerscheins aufgrund von Tatsachen hat oder
4. der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Zusatzbescheinigung aufgrund von Tatsachen hat.
(6) Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfung der allgemeinen
Fachkenntnisse oder der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 Nummer 1 und 3 innerhalb
eines Monats nach Abschluss der Überprüfung oder der Untersuchung mit.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der
Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen,
wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.
(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder
liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung
einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für
bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder
zu entziehen.

(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon
hat, dass
1. ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht
mehr erfüllt oder
2. eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen“
durch die Wörter „Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt
3.2 anzuordnen“ ersetzt.
12. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Triebfahrzeugführer“ die Wörter „auf dessen Verlangen
innerhalb von vier Wochen“ eingefügt.
13. Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung
von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
§ 14
Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle
für Triebfahrzeugführer
(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie
1. über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
2. über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
3. für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer
Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine
mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
4. für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der
letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den
Gegenstand der Ausbildung abdeckt,
5. für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen
Sprachkenntnisse verfügt,
6. die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,
7. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl
und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
8. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird,
dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,
9. darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,
10. zuverlässig ist.
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn
1. für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt,
2. sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
3. sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den
Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,
4. sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge,
darlegt,
5. sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum
Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
6. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
7. sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,
8. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.

§ 14a
Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer;
Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
(1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die
Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen
Behörde.
(2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:
1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,
4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.
(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr
betriebenen Ausbildungsstätten an.
(4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder
oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der
Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 14b
Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten
einschließen.
(2) Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf
Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 14c
Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den
Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von
Satz 1 unberührt.
(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als
Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf
Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene
Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen,
die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.
§ 14d
Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten
betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als
Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes
Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.
§ 15
Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
1. die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7
Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,
2. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,
3. mindestens 26 Jahre alt ist,

4. über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die
Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,
5. insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im
Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende
Berufserfahrung verfügt:
a) Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer
vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
aa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
bb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
cc) ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches
Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,
b) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,
c) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
d) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,
6. als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse
a) einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und
b) über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,
7. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
für Sprachen verfügt,
8. über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,
9. darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf
dem aktuellen Stand hält,
10. mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,
11. zuverlässig ist,
12. ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-
Prüfungsverordnung genügt.
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn
1. sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7
Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,
2. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
3. sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 bis 11 genügt,
4. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,
5. sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der
Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.
§ 15a
Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer;
Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der
Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.
§ 15b
Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf
Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 15c
Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1
unberührt.
(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Prüfer oder als
Prüfstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf
Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der
zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Prüfungen
der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.
§ 16
Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle
für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
(1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern
durchführen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von
Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er
1. berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu
führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5
der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist,
2. über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei
Jahre vor Antragstellung verfügt,
3. zuverlässig ist und
4. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
(3) Die zuständige Behörde erkennt einen Psychologen auf dessen Antrag als Psychologen für die
Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er
1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-
Abschluss in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für
Verkehrspsychologie“ verfügt,
2. über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei
Jahre vor Antragstellung verfügt,
3. zuverlässig ist und
4. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
(4) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung
von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn
1. für sie Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für sie geltenden Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1
bis 3 oder Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen,
2. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und
3. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt.
(5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte
und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der
Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.
§ 16a
Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung
von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
(1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung
von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der
Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die
von ihr betriebenen Niederlassungen an.

(3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf
Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von
Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 16b
Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle
für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
(1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von
Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.
(2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn
der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.
§ 17
Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten
Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift sowie
2. die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1.
Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
(3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die
Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn
1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
2. die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.
(4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person
oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
1. § 6 oder § 7 oder
2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.
(5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.
(6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den
Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
§ 18
Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von
Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im
Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.
(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von
Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im
Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
(3) Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. Ausgenommen sind
Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.“
14. § 19 Absatz 3 bis 6 wird aufgehoben.
15. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19c eingefügt:
„§ 19a
Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins
nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder
entziehen.

(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde
auszuhändigen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. Sie teilt
dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann.
Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln
Verwaltungsvorschriften.
(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt
werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.
§ 19b
Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins
mit Auslandsbezug
(1) Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die
zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen
entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.
(3) Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob
eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt
oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.
(4) Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von
vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.
§ 19c
Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht
mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5
Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert
die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser
Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges
untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die
Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union von der Untersagung.
(2) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die
zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das
Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die
zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene
Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige
Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1
Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie
2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,“ durch die
Wörter „§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt und nach
dem Wort „Überprüfung“ die Wörter „oder Untersuchung“ eingefügt.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,“.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“
ersetzt.
gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
ii) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und die Wörter „Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung“
werden durch die Wörter „eine dort genannte Untersuchung“ ersetzt.
jj) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und die Wörter „Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte
Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,“ werden durch die Wörter „Absatz 6 eine dort genannte
Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder“ ersetzt.
kk) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
„15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2
Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.“
ll) Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach
Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die
jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029.
(4) Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4
Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die
Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. Die Anerkennung gilt
im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
als vorläufig verlängert.“
18. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
„§ 22
Anwendungsbestimmungen
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Satz 3 wird aufgehoben.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) Im Satz vor Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Modell der Europäischen
Union“ ersetzt.
bb) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische
Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der
Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen
Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der
Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.“
c) In der Überschrift und in Abschnitt D wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Modell
der Europäischen Union“ ersetzt.

20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung“.
b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die
Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer
befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
c) In Abschnitt B Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäische Modell“ ersetzt.
d) In Abschnitt D wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäisches Modell“ ersetzt.
21. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Muster eines vorläufigen Führerscheins
Vorläufiger Führerschein
Vorname Nachname
geboren am __________________________
hat die Prüfung für den
Triebfahrzeugführerschein
am ________________________ bestanden.
Dieser vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung
eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, längstens jedoch
für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden.
Dieser vorläufige Führerschein stellt während des genannten Zeitraums in Verbindung mit einer
Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung und einem auf den Inhaber
dieses vorläufigen Führerscheins ausgestellten gültigen Personalausweis oder Reisepass die Berechtigung
dar, Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland zu führen.
Triebfahrzeugführerscheinnummer: DE 71 2000 0001
Eisenbahn-Bundesamt
Zentrale/Referat 34
Triebfahrzeugführerscheinstelle
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Bonn, den ___________________________
Eisenbahn-Bundesamt
(Unterschrift des Inhabers)
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“

22. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 sowie § 16“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 3 und 4,
§ 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b“ ersetzt.
b) Unterabschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird aufgehoben.
bbb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und
deutlich auszutauschen.“
c) Unterabschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Untersuchung“ ein Komma und die Wörter „die auch die Prüfung
der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst“ eingefügt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des
Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;“.
d) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3. Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der
anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen“.
bb) Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„3.1 Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen“.
cc) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „regelmäßigen“ die Wörter „und die
anlassbezogenen“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Untersuchung“ ein Komma und die Wörter „die auch die
Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst“ eingefügt.
ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des
Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3
umfasst;“.
ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch,
sofern jeweils klinisch angezeigt.“
dd) Folgender Unterabschnitt 3.2 wird angefügt:
„3.2 Anlassbezogene psychologische Untersuchungen
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die
anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:
a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis,
Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
b) Kommunikation;
c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.“
23. In der Anlage 5 werden in der Überschrift die Wörter „und § 6 Absatz 1“ durch ein Komma und die Wörter „§ 6
Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
24. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
25. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und
§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „freigestellt“ durch das Wort „ausgenommen“ ersetzt.
bbb) In den Buchstaben a und c wird jeweils das Wort „Freistellung“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.

bb) In Satz 7 wird das Wort „Freistellung“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren
Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4
bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer
wirksamen Kommunikation zu erproben.“
26. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 3“ die Wörter „und § 7 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
b) In Abschnitt 1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den
erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen
Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden
können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden
Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem
zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:
a) Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-
Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,
b) Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der
Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und
ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,
c) Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,
d) Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,
e) Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und
Zugfunkeinrichtungen.“
27. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Teil 3 Nummer 20 und 21 wird jeweils die Angabe „§ 19 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 19a
Absatz 1“ ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Gültigkeitsfeststellung“ die Wörter „sowie zur
Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen“ eingefügt.
bb) Die Buchstaben d und e werden wie folgt gefasst:
„d) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu
untersuchen;
e) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung
von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und“.
28. Die Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Teil 2 Nummer 9 und 9.1 wird jeweils das Wort „Unternehmens“ durch das Wort „Unternehmers“
ersetzt.
bb) In Teil 4 Nummer 29.1 werden die Wörter „Anlage 7 Nummer 6“ durch die Wörter „Anlage 7 Abschnitt 6“
ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen“
die Wörter „sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen
Voraussetzungen“ eingefügt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung
von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und“.
29. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 11
(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)
Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen“.
b) In Abschnitt 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „regelmäßigen“ das Wort „ärztlichen“ eingefügt.

c) Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse
Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit
einzuhalten: alle drei Jahre.“
d) Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3 und wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der
Zusatzbescheinigung“.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Infrastrukturkenntnisse“ durch die Wörter „infrastrukturbezogene
Fachkenntnisse“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird das Wort „Fahrzeugkenntnisse“ durch die Wörter „fahrzeugbezogene
Fachkenntnisse“ ersetzt.
30. Die Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäisches Modell“ ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsmodells“ durch die Wörter „Europäischen Modells“
ersetzt.
bb) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäische Modell“ ersetzt.
c) In Abschnitt 4 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäisches Modell“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Triebfahrzeugführerscheinverordnung“ die Wörter „vom 29. April 2011
(BGBl. I S. 705, 1010)“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Prüfungsorganisationen anerkannt“ durch die Wörter „als Prüfer
oder als Prüfstelle anerkannt“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der
Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.“
4. § 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die
Prüfungsorganisation sicherstellen, dass
1. die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügen und
2. der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.“
5. In § 9 Absatz 3 Satz 2 und in § 10 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter
„innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils“ eingefügt.
6. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben.“
7. In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung“ das Wort „Prüfungsorganisation“ durch das
Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
8. In der Anlage 3 werden in der letzten Zeile des Musters die Wörter „Die Prüfungsorganisation“ durch die Wörter
„Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle“ ersetzt.
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen,
lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.

Artikel 3
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
Die Anlage Teil I Abschnitt 10 der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021
(BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10.3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 1 TfV“ durch die Angabe
„§ 19a Absatz 1 TfV“ ersetzt.
2. Die Nummern 10.5 bis 10.7 werden durch die folgenden Nummern 10.5 bis 10.14 ersetzt:
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„10.5 Anerkennung und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und 1 320 Euro
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
10.6 Anerkennung und Überwachung einer Stelle als § 14 Absatz 3 und 2 340 Euro
Ausbildungsstelle § 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
10.7 Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung § 14 Absatz 2 i. V. m. 852 Euro
einer Person als Ausbilder § 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
10.8 Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung § 14 Absatz 3 i. V. m. 1 320 Euro
einer Stelle als Ausbildungsstelle § 14c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 14d und
§ 18 Absatz 3 TfV
10.9 Anerkennung und Überwachung einer Person als Prüfer § 15 Absatz 2 und 1 320 Euro
§ 18 Absatz 3 TfV
10.10 Anerkennung und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle § 15 Absatz 3 und 2 340 Euro
§ 18 Absatz 3 TfV
10.11 Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung § 15 Absatz 2 i. V. m. 852 Euro
einer Person als Prüfer § 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
10.12 Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung § 15 Absatz 3 i. V. m. 1 320 Euro
einer Stelle als Prüfstelle § 15c Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
10.13 Anerkennung und Überwachung einer Person als Arzt oder § 16 Absatz 2 und 996 Euro
Psychologe für die Durchführung von Untersuchungen nach § 18 Absatz 3 oder
Anlage 4 TfV § 16 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 oder
§ 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
10.14 Anerkennung und Überwachung einer Stelle als zuständige § 16 Absatz 4 und 1 596 Euro“.
Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach § 18 Absatz 3 oder
Anlage 4 TfV § 16b Absatz 2 und
§ 18 Absatz 3 TfV
3. Die bisherige Nummer 10.8 wird Nummer 10.15 und in der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2023
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 345. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes d8476348a548fa4b….