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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 345

BGBl. 2023 I Nr. 345 · 67.642 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2023                     Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2023                                   Nr. 345

                                   Verordnung
            zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein

                                           Vom 30. November 2023


  Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 13 und 15 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
  Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9
  Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert, § 26 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) neu
  gefasst, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
  des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 zuletzt durch Artikel 2
  Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert sowie § 26 Absatz 5
  Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst
  worden ist,
– des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und c jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und jeweils
  auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im
  einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
  26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a durch Artikel 1
  Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
  Buchstabe c durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. März 2020
  (BGBl. I S. 501), § 26 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009
  (BGBl. S. 1146) sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni
  2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
  Forschung,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
  (BGBl. I S. 3154):


                                                  Artikel 1

                      Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
  Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Anlage 2 Nummer 2“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. „zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“ eine Sicherheitsbehörde eines anderen
          Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des
          Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom
          7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114) in der jeweils geltenden
          Fassung;“.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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    b) In Nummer 6 werden die Wörter „Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22)“ durch die Wörter
       „Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1)“ ersetzt.
    c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
        „7. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der
            Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
            Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44;
            L 303 vom 17.9.2020, S. 23; L 458 vom 22.12.2021, S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der
            Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die
            Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103
            vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)
            geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des
            transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der
            Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
            Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001,
            S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert
            worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden
            Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;“.
    d) In Nummer 8 werden die Wörter „vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 2
       der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist“ durch das Wort „handelt“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „historischen Zügen“ durch die Wörter „Fahrzeugen, die
   ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden,“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1“ durch die Angabe „Unterabschnitt
                 2.1“ ersetzt.
            bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Unterabschnitt“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorlage“ die Wörter „des Ergebnisses“ eingefügt.
        cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
            Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I
            S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden
            ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies
            als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „für dessen Sicherheitsmanagementsystem“ durch die Wörter
            „entsprechend dessen Sicherheitsmanagementsystems“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
            „Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
            Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I
            S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden
            ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen
            einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1
            Nummer 2 oder 3 als bestanden. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7
            Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7
            Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache
            Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1
            Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen
            europäischen Referenzrahmens für Sprachen* als erbracht gilt.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein
        Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen
        Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.“




* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen,
  lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. Die Ausbildung
      kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen
      Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
      erteilt worden ist. Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die
      Eisenbahn verantwortlich einsetzt.“
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom
      4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268
      vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
      2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)“ durch die Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
      vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
      die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16)“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 werden die Wörter „Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG“ durch die
      Wörter „Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines
      Sicherheitsmanagementsystems“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung
          zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die
          Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen
          Betriebssituationen geprüft werden. In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren
          zum Einsatz kommen.“
      bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 und 3“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „abgelegt werden“ durch die Wörter „erfolgreich abgeschlossen sein“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten
          hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen. Sie gilt
          längstens für zwölf Monate. Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der
          Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden.“
   c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden.
      Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle
      angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit
      zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer den
      Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung
      vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein.“
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                                                        „§ 7a

                                             Grundsätze für Prüfungen
      (1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.
     (2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung
   bekanntzugeben.
     (3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige
   Prüfung muss von angemessener Dauer sein.“
8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5
      Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im
      Sinne der Richtlinie 2004/49/EG“ durch die Wörter „der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, der
      Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates
      im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798“ und das Wort „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten“ gestrichen.
       bb) In Satz 4 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
    d) In Absatz 6 werden die Wörter „der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen
       Eisenbahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie
       2004/49/EG“ durch die Wörter „der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder
       Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798“ und das Wort
       „Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
    e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 11

                        Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen“.
    b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
          „(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der
       Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse und den
       regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen und
       der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2.
         (2) Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 auch
       anlassbezogen anordnen. Psychologische Untersuchungen kann der Unternehmer anlassbezogen
       anordnen.
         (3) Die regelmäßigen und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse
       umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen
       Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6. Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen
       umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16
       anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Die anlassbezogenen psychologischen
       Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem
       nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.“
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in ihm werden in Satz 2 die Wörter „Anlage 11 Nummer 2“ durch die
       Wörter „Anlage 11 Abschnitt 3“ ersetzt.
    d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
          „(5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine Untersuchung                          des
       Triebfahrzeugführers nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 anzuordnen, wenn
       1. der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung oder eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
          versäumt hat,
       2. der Triebfahrzeugführer eine Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 versäumt hat,
       3. der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen                   für    die     Erteilung   eines
          Triebfahrzeugführerscheins aufgrund von Tatsachen hat oder
       4. der Unternehmer Zweifel am Vorliegen der                Voraussetzungen   für    die    Ausstellung   einer
          Zusatzbescheinigung aufgrund von Tatsachen hat.
          (6) Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfung der allgemeinen
       Fachkenntnisse oder der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 Nummer 1 und 3 innerhalb
       eines Monats nach Abschluss der Überprüfung oder der Untersuchung mit.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 12

                             Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten“.
    b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
         „(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der
       Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen,
       wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.
          (2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder
       liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung
       einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für
       bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder
       zu entziehen.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


         (3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon
       hat, dass
       1. ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht
          mehr erfüllt oder
       2. eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt.“
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Anlage 4 Nummer 3 anzuordnen“
       durch die Wörter „Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt
       3.2 anzuordnen“ ersetzt.
12. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Triebfahrzeugführer“ die Wörter „auf dessen Verlangen
    innerhalb von vier Wochen“ eingefügt.
13. Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
                                                   „Vierter Abschnitt

                Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung
                        von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2

                                                         § 14

                    Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle
                                              für Triebfahrzeugführer
      (1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.
      (2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie
    1. über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
    2. über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
    3. für die theoretische Ausbildung ein Studium der Ingenieurwissenschaft mindestens an einer
       Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert oder entsprechende Fachkenntnis durch eine
       mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem zu unterrichtenden Fachgebiet erlangt hat,
    4. für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung innerhalb der
       letzten zehn Jahre ist sowie einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt, die den
       Gegenstand der Ausbildung abdeckt,
    5. für die Sprachausbildung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen
       europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über die besonderen eisenbahnbezogenen
       Sprachkenntnisse verfügt,
    6. die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge, darlegt,
    7. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zur Anzahl
       und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
    8. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt, mit dem sichergestellt wird,
       dass die Ausbildung den Anforderungen nach § 6 genügt,
    9. darlegt, dass und wie sie sich fortlaufend weiterbilden wird,
    10. zuverlässig ist.
      (3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn
    1. für sie Ausbildungspersonal tätig ist, das über die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten
       verfügt,
    2. sie über die erforderliche Einrichtung und Ausrüstung für die angebotene Ausbildung verfügt,
    3. sie durch ein Kompetenzmanagementsystem sicherstellt, dass das für sie tätige Ausbildungspersonal den
       Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 5 und 10 genügt,
    4. sie die Organisation der angebotenen Ausbildung, wie Inhalt, Organisation und Umfang der Lehrgänge,
       darlegt,
    5. sie Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten, einschließlich der Daten zu Teilnehmenden, zum
       Ausbildungspersonal, zur Anzahl und zum Zweck der Lehrgänge, bereitstellt,
    6. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
    7. sie darlegt, dass und wie sich ihr Ausbildungspersonal fortlaufend weiterbilden wird,
    8. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                       § 14a

             Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer;
                            Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
     (1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die
   Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen
   Behörde.
      (2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:
   1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
   2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
   3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,
   4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.
     (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr
   betriebenen Ausbildungsstätten an.
     (4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder
   oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der
   Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.


                                                       § 14b

                   Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
      (1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten
   einschließen.
     (2) Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf
   Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.


                                                       § 14c

                     Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich
                                     infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
     (1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den
   Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem
   Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von
   Satz 1 unberührt.
      (2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als
   Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf
   Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene
   Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen,
   die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.


                                                       § 14d

           Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten
                             betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
      Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als
   Ausbildungsstelle  für   sonstiges,   mit    sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben    betrautes
   Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.


                                                       § 15

            Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
      (1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.
      (2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
   1. die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7
      Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,
   2. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,
   3. mindestens 26 Jahre alt ist,
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


   4. über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die
      Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,
   5. insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im
      Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende
      Berufserfahrung verfügt:
       a) Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer
          vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
          aa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
          bb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
          cc) ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches
              Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,
       b) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1
          der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,
       c) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
       d) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,
   6. als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse
       a) einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und
       b) über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten
          fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,
   7. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
      für Sprachen verfügt,
   8. über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,
   9. darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf
      dem aktuellen Stand hält,
   10. mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,
   11. zuverlässig ist,
   12. ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-
       Prüfungsverordnung genügt.
      (3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn
   1. sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7
      Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,
   2. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
   3. sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1
      Nummer 3 bis 11 genügt,
   4. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,
   5. sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den                   Regelungen      dieser    Verordnung   und    der
      Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.


                                                          § 15a

                    Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer;
                             Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
     (1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der
   Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
      (2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
      (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.


                                                          § 15b

                          Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
     Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf
   Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                         § 15c

        Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
      (1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich
   infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1
   unberührt.
     (2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Prüfer oder als
   Prüfstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf
   Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der
   zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Prüfungen
   der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.


                                                         § 16

             Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle
           für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
     (1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern
   durchführen will, bedarf der Anerkennung.
     (2) Die zuständige Behörde erkennt einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von
   Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er
   1. berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu
      führen, oder als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5
      der Fahrerlaubnis-Verordnung tätig ist,
   2. über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei
      Jahre vor Antragstellung verfügt,
   3. zuverlässig ist und
   4. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
     (3) Die zuständige Behörde erkennt einen Psychologen auf dessen Antrag als Psychologen für die
   Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er
   1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-
      Abschluss in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für
      Verkehrspsychologie“ verfügt,
   2. über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr innerhalb der letzten drei
      Jahre vor Antragstellung verfügt,
   3. zuverlässig ist und
   4. über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt.
     (4) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung
   von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn
   1. für sie Ärzte oder Psychologen tätig sind, die die für sie geltenden Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1
      bis 3 oder Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen,
   2. die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und
   3. sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt.
     (5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte
   und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der
   Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.


                                                         § 16a

         Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung
         von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
     (1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung
   von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der
   Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
     (2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die
   von ihr betriebenen Niederlassungen an.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


     (3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf
   Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von
   Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.


                                                        § 16b

         Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle
           für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
     (1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von
   Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.
     (2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn
   der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.


                                                        § 17

                    Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
     (1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten
   Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:
   1. Name und Anschrift sowie
   2. die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
     (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1.
   Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
     (3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die
   Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn
   1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
   2. die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.
     (4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person
   oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
   1. § 6 oder § 7 oder
   2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.
     (5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den                        §§ 48     und   49     des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.
    (6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den
   Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.


                                                        § 18

                                 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
      (1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von
   Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im
   Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.
      (2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von
   Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im
   Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
     (3) Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. Ausgenommen sind
   Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1
   des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.“
14. § 19 Absatz 3 bis 6 wird aufgehoben.
15. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19c eingefügt:
                                                       „§ 19a

                           Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
      (1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins
   nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder
   entziehen.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     (2) Ein ausgesetzter      oder   entzogener   Triebfahrzeugführerschein   ist   der   zuständigen   Behörde
   auszuhändigen.
     (3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. Sie teilt
   dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann.
   Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln
   Verwaltungsvorschriften.
     (4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt
   werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.


                                                       § 19b

          Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins
                                             mit Auslandsbezug
      (1) Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen
   nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die
   zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen
   entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.
     (2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen
   Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.
      (3) Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob
   eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt
   oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges
   auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.
      (4) Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde
   eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von
   vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen
   zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.


                                                       § 19c

                                    Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
      (1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht
   mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5
   Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert
   die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser
   Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges
   untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die
   Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union von der Untersagung.
      (2) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die
   zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des
   Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das
   Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die
   zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.
     (3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen
   Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene
   Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige
   Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1
   Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie
   2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,“ durch die
      Wörter „§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2,“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt und nach
          dem Wort „Überprüfung“ die Wörter „oder Untersuchung“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


      cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
          „7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
              macht,“.
      dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
      ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“
          ersetzt.
      ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“
          ersetzt.
      gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
      hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
      ii) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und die Wörter „Satz 1 eine Tauglichkeitsuntersuchung“
          werden durch die Wörter „eine dort genannte Untersuchung“ ersetzt.
      jj) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und die Wörter „Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte
          Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,“ werden durch die Wörter „Absatz 6 eine dort genannte
          Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder“ ersetzt.
      kk) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
          „15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2
               Satz 1 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt.“
      ll) Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
   c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach
      Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die
      jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029.
         (4) Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4
      Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die
      Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. Die Anerkennung gilt
      im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag
      als vorläufig verlängert.“
18. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
                                                        „§ 22

                                               Anwendungsbestimmungen
     Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember
   2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
19. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satz vor Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Modell der Europäischen
          Union“ ersetzt.
      bb) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische
          Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der
          Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen
          Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des
          Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der
          Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.“
   c) In der Überschrift und in Abschnitt D wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Modell
      der Europäischen Union“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      „Anlage 2
                                                             (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)

                                   Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung“.
   b) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
          „d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die
              Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der
              Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer
              befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie“.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
   c) In Abschnitt B Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäische Modell“ ersetzt.
   d) In Abschnitt D wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäisches Modell“ ersetzt.
21. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        „Anlage 3
                                                                                (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)

                                      Muster eines vorläufigen Führerscheins

                                                Vorläufiger Führerschein

                                                   Vorname Nachname

    geboren am __________________________

    hat die Prüfung für den
                                                Triebfahrzeugführerschein

    am ________________________ bestanden.

    Dieser vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung
    eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, längstens jedoch
    für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden.
    Dieser vorläufige Führerschein stellt während des genannten Zeitraums in Verbindung mit einer
    Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung und einem auf den Inhaber
    dieses vorläufigen Führerscheins ausgestellten gültigen Personalausweis oder Reisepass die Berechtigung
    dar, Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland zu führen.
    Triebfahrzeugführerscheinnummer: DE 71 2000 0001
    Eisenbahn-Bundesamt
    Zentrale/Referat 34
    Triebfahrzeugführerscheinstelle
    Heinemannstraße 6
    53175 Bonn


    Bonn, den ___________________________




                        Eisenbahn-Bundesamt

                                                                                    (Unterschrift des Inhabers)
    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


22. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 sowie § 16“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 3 und 4,
      § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b“ ersetzt.
   b) Unterabschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe d wird aufgehoben.
          bbb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
          „Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und
          deutlich auszutauschen.“
   c) Unterabschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Untersuchung“ ein Komma und die Wörter „die auch die Prüfung
          der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst“ eingefügt.
      bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
          „b) Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des
              Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;“.
   d) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          „3. Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der
              anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen“.
      bb) Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
          „3.1   Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen“.
      cc) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „regelmäßigen“ die Wörter „und die
               anlassbezogenen“ eingefügt.
          bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Untersuchung“ ein Komma und die Wörter „die auch die
               Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst“ eingefügt.
          ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
                 „b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des
                     Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3
                     umfasst;“.
          ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
                 „d) eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch,
                     sofern jeweils klinisch angezeigt.“
      dd) Folgender Unterabschnitt 3.2 wird angefügt:
          „3.2   Anlassbezogene psychologische Untersuchungen
                 Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die
                 anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:
                 a) kognitive  Fähigkeiten:       Aufmerksamkeit          und         Konzentration,      Gedächtnis,
                    Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
                 b) Kommunikation;
                 c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
                 d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.“
23. In der Anlage 5 werden in der Überschrift die Wörter „und § 6 Absatz 1“ durch ein Komma und die Wörter „§ 6
    Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
24. In der Anlage 6 werden in der Überschrift die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7“ durch die Wörter „§ 6
    Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
25. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und
      § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a
      Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
   b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „freigestellt“ durch das Wort „ausgenommen“ ersetzt.
          bbb) In den Buchstaben a und c wird jeweils das Wort „Freistellung“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


      bb) In Satz 7 wird das Wort „Freistellung“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren
          Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4
          bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer
          wirksamen Kommunikation zu erproben.“
26. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 3“ die Wörter „und § 7 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
   b) In Abschnitt 1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den
      erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen
      Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden
      können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden
      Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem
      zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:
      a) Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-
         Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,
      b) Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der
         Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und
         ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,
      c) Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,
      d) Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,
      e) Vorhandensein eines realitätsnahen       Führerpults   mit    entsprechenden    Bedieneinrichtungen   und
         Zugfunkeinrichtungen.“
27. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt 1 Teil 3 Nummer 20 und 21 wird jeweils die Angabe „§ 19 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 19a
      Absatz 1“ ersetzt.
   b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Gültigkeitsfeststellung“ die Wörter „sowie zur
          Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen“ eingefügt.
      bb) Die Buchstaben d und e werden wie folgt gefasst:
          „d) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu
              untersuchen;
          e) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen
             Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung
             von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und“.
28. Die Anlage 10 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Teil 2 Nummer 9 und 9.1 wird jeweils das Wort „Unternehmens“ durch das Wort „Unternehmers“
          ersetzt.
      bb) In Teil 4 Nummer 29.1 werden die Wörter „Anlage 7 Nummer 6“ durch die Wörter „Anlage 7 Abschnitt 6“
          ersetzt.
   b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen“
          die Wörter „sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen
          Voraussetzungen“ eingefügt.
      bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen
              Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung
              von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und“.
29. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                                                        „Anlage 11
                                                                      (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)

                           Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen“.
   b) In Abschnitt 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „regelmäßigen“ das Wort „ärztlichen“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


    c) Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
        „2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse
            Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit
            einzuhalten: alle drei Jahre.“
    d) Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3 und wie folgt geändert:
        aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
            „3. Häufigkeit der regelmäßigen               Überprüfungen        zur    Aufrechterhaltung       der    Gültigkeit     der
                Zusatzbescheinigung“.
        bb) In Buchstabe b wird das Wort „Infrastrukturkenntnisse“ durch die Wörter „infrastrukturbezogene
            Fachkenntnisse“ ersetzt.
        cc) In Buchstabe c wird das Wort „Fahrzeugkenntnisse“ durch die Wörter „fahrzeugbezogene
            Fachkenntnisse“ ersetzt.
30. Die Anlage 12 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäisches Modell“ ersetzt.
    b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsmodells“ durch die Wörter „Europäischen Modells“
            ersetzt.
        bb) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäische Modell“ ersetzt.
    c) In Abschnitt 4 wird das Wort „Gemeinschaftsmodell“ durch die Wörter „Europäisches Modell“ ersetzt.


                                                             Artikel 2

                   Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
   Die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Triebfahrzeugführerscheinverordnung“ die Wörter „vom 29. April 2011
   (BGBl. I S. 705, 1010)“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Prüfungsorganisationen anerkannt“ durch die Wörter „als Prüfer
   oder als Prüfstelle anerkannt“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der
   Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.“
4. § 8 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die
   Prüfungsorganisation sicherstellen, dass
   1. die Prüfer über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des Gemeinsamen
      europäischen Referenzrahmens für Sprachen* verfügen und
   2. der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen
      europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.“
5. In § 9 Absatz 3 Satz 2 und in § 10 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter
   „innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils“ eingefügt.
6. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben.“
7. In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung“ das Wort „Prüfungsorganisation“ durch das
   Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
8. In der Anlage 3 werden in der letzten Zeile des Musters die Wörter „Die Prüfungsorganisation“ durch die Wörter
   „Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle“ ersetzt.




* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen,
  lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                  Artikel 3

           Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
  Die Anlage Teil I Abschnitt 10 der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021
(BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10.3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 1 TfV“ durch die Angabe
   „§ 19a Absatz 1 TfV“ ersetzt.
2. Die Nummern 10.5 bis 10.7 werden durch die folgenden Nummern 10.5 bis 10.14 ersetzt:
     Nr.                            Gegenstand                              Rechtsgrundlage         Gebühr
   „10.5    Anerkennung und Überwachung einer Person als Ausbilder      § 14 Absatz 2 und           1 320 Euro
                                                                        § 18 Absatz 3 oder
                                                                        § 14d und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.6     Anerkennung und Überwachung einer Stelle als                § 14 Absatz 3 und           2 340 Euro
            Ausbildungsstelle                                           § 18 Absatz 3 oder
                                                                        § 14d und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.7     Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung         § 14 Absatz 2 i. V. m.        852 Euro
            einer Person als Ausbilder                                  § 14c Absatz 2 und
                                                                        § 18 Absatz 3 oder
                                                                        § 14d und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.8     Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung         § 14 Absatz 3 i. V. m.      1 320 Euro
            einer Stelle als Ausbildungsstelle                          § 14c Absatz 2 und
                                                                        § 18 Absatz 3 oder
                                                                        § 14d und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.9     Anerkennung und Überwachung einer Person als Prüfer         § 15 Absatz 2 und           1 320 Euro
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.10    Anerkennung und Überwachung einer Stelle als Prüfstelle     § 15 Absatz 3 und           2 340 Euro
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.11    Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung         § 15 Absatz 2 i. V. m.        852 Euro
            einer Person als Prüfer                                     § 15c Absatz 2 und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.12    Vereinfachtes Anerkennungsverfahren und Überwachung         § 15 Absatz 3 i. V. m.      1 320 Euro
            einer Stelle als Prüfstelle                                 § 15c Absatz 2 und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.13    Anerkennung und Überwachung einer Person als Arzt oder      § 16 Absatz 2 und             996 Euro
            Psychologe für die Durchführung von Untersuchungen nach     § 18 Absatz 3 oder
            Anlage 4 TfV                                                § 16 Absatz 3 und
                                                                        § 18 Absatz 3 oder
                                                                        § 16b Absatz 2 und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV
   10.14    Anerkennung und Überwachung einer Stelle als zuständige     § 16 Absatz 4 und          1 596 Euro“.
            Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach         § 18 Absatz 3 oder
            Anlage 4 TfV                                                § 16b Absatz 2 und
                                                                        § 18 Absatz 3 TfV

3. Die bisherige Nummer 10.8 wird Nummer 10.15 und in der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe „Absatz 3“
   durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                    Artikel 4

                                                 Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 30. November 2023

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 345. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes d8476348a548fa4b….