Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
Stand: 01.01.2024
Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.