Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer

Stand: 01.01.2024

Bund

Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 15a § 15c