Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1958

BGBl. 2019 I S. 1958 · 23.589 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
                                                Vierzehnte Verordnung
                                    zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1

                                                        Vom 26. November

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur verordnet auf Grund des
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 10, 12 bis 14 jeweils
  in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
  Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
  S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab-
  satz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824),
  § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli
  2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 10, 12 bis 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15
  Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016
  (BGBl. I S. 2082) geändert worden sind und § 26 Ab-
  satz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c
  des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
  neu gefasst worden ist und
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit
  Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des
  Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
  1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von
  denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-
  pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015
  (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
  zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des
  Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082),
  § 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch
  Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
  S. 2804) geändert worden sind sowie § 26 Absatz 5
  Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des
  Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu
  gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
  terium für Wirtschaft und Energie:

                              Artikel 1
                    Änderung der
       Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
   Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung vom
5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319) wird wie folgt ge-
ändert:
    1. In § 1 werden die Wörter „, soweit diese dem Bund

       obliegt“ durch die Wörter „auf den in § 5b Absatz 1

1
    Die Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dienen der teilweisen Umset-

    zung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung)
    (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110
    vom 30.4.2018, S. 141).

2019

  des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten In-
  frastrukturen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegen-
     stand der Untersuchung.“

  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfall-
     untersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach
     schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12
     der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
     über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl.
     L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom
     7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141)
     in der jeweils geltenden Fassung Untersuchun-
     gen durchzuführen. In den übrigen Fällen gefähr-
     licher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des
     Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Unter-
     suchungen durchführen. Die Entscheidung nach
     Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach
     pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe
     des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
     2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb
     von zwei Monaten nach dem Eingang der Mel-
     dung des gefährlichen Ereignisses.
        (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
     Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Un-
     tersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich
     sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahn-
     betrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11
     bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden.
     Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte
     Form der Meldung vorschreiben. Die nach Satz 1
     Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle
     fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der
     Meldung noch nicht verfügbare Informationen
     nach der Anlage unverzüglich nachzureichen
     und auf dem neuesten Stand zu halten.“
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:

        „(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass

     eine Meldung nicht abgegeben worden ist, infor-

     miert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle.“
  d) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „den

     Untersuchungsbehörden“ werden durch die
     Wörter „der Untersuchungsstelle“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

                  Zusammenarbeit
            mit anderen Mitgliedstaaten
   und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder

     (1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen

  mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder ein in
  einem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort
  instand gehaltenes Fahrzeug an einem gefährlichen
  Ereignis beteiligt ist, kann die Untersuchungsstelle
  dieses Mitgliedstaates von der Untersuchungsstelle
  hinzugezogen werden. In diesem Fall ist ihr die Mit-
  wirkung an der Untersuchung zu ermöglichen, so-
  weit Gegenseitigkeit nach § 5d Absatz 3 des Allge-
  meinen Eisenbahngesetzes besteht. Im Übrigen
  kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle
  eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersu-
  chung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht
  eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet
  werden kann oder an der Grenze eingetreten ist.

     (2) Führt die Untersuchungsstelle eine Untersu-
  chung durch, so teilt sie dies der Eisenbahnagentur
  der Europäischen Union (Agentur) innerhalb von
  sieben Tagen nach Beginn der Untersuchung mit.
  Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des
  gefährlichen Ereignisses sowie Art und Folgen in
  Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden
  enthalten.

     (3) Auf Einladung der Untersuchungsstelle eines
  anderen Mitgliedstaates darf sich die Unter-
  suchungsstelle an Untersuchungen in diesem Mit-
  gliedstaat beteiligen.
     (4) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer
  nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereig-
  net, wird die zuständige Genehmigungsbehörde
  des Landes unverzüglich hierüber unterrichtet.“

4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zustän-
   digen Untersuchungsbehörde“ durch das Wort
   „Untersuchungsstelle“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Untersu-
     chung schwerer Unfälle zuständige Untersu-
     chungsbehörde“ durch das Wort „Untersu-
     chungsstelle“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Untersuchungsstelle erstellt einen
     Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbe-
     richt berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V
     der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
     über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
     und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
     Rates über die Erteilung von Genehmigungen
     an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie

     2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
     kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent-
     gelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk-
     tur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie
     über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom
     30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16;
     L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch

     die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom
     10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und ent-

     hält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang
     mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicher-
     heitsempfehlungen.“

  c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

        „(4) Die Untersuchungsstelle kann

     1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter,
        Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur
        sowie die beteiligten Rettungsdienste und
     2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite
        Unfallopfer und deren Angehörige sowie
        Eigentümer beschädigter Sachen, einschließ-
        lich ihrer bevollmächtigten Vertreter,

     darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des
     Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des ge-
     sonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3,
     schriftlich anfordern und sich zu den für die
     Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen
     innerhalb einer von der Untersuchungsstelle
     festgelegten angemessenen Frist schriftlich
     äußern können. Die Untersuchungsstelle hält
     die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen
     auf deren Verlangen und bei berechtigtem Inte-
     resse über den Fortgang der Untersuchung auf
     dem Laufenden.

        (5) Die Untersuchungsstelle erstellt und ver-
     öffentlicht den Untersuchungsbericht nach Ab-
     satz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur
     und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen
     Genehmigungsbehörde des Landes zu. Jegliche
     Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den geson-
     derten Berichtsteil. Auch den Betroffenen im
     Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
     der Untersuchungsbericht ohne den gesonder-
     ten Berichtsteil zugeleitet. Die Veröffentlichung
     des Untersuchungsberichts soll nicht später als
     zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis
     erfolgen. Kann der Untersuchungsbericht nicht
     innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht wer-
     den, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu
     jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses
     einen Zwischenbericht heraus, in dem der Unter-
     suchungsfortgang und etwaige aufgetretene
     Sicherheitsprobleme dargelegt werden.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Unter-
         suchung schwerer Unfälle zuständige Unter-
         suchungsbehörde“ durch das Wort „Unter-
         suchungsstelle“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „schwerer Un-
         fälle“ durch die Wörter „gefährlicher Ereig-
         nisse“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die
     Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der
     Empfehlung erfordert, an die Agentur und an-
     dere Stellen oder Behörden oder an andere Mit-
     gliedstaaten der Europäischen Union zu richten.
     Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer
BGBl. 2019, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
        Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten
        Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer
        Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforder-
        lich, umgesetzt werden. Die Adressaten von
        Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Un-
        tersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis
        zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund
        der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder
        geplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicher-
        heitsempfehlung, die durch einen anderen Mit-
        gliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3
        mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde

        diesen unterrichtet.“

 7. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für
    die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige
    Untersuchungsbehörde“ durch das Wort „Unter-
    suchungsstelle“ ersetzt.
 8. § 8 wird aufgehoben.

10. Nach § 8 wird folgende Anlage eingefügt:
   „Anlage
   (zu § 2 Absatz 3)

9. § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
                          „§ 8

                 Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Num-
  mer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-
  setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
     der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
     tig macht,

  2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information

     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neues-
     ten Stand hält oder
  3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Un-
     fallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder
     sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.“
                 Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
   I.   Die Meldung umfasst
        1. den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,
        2. die Benennung der Ereignisart,
        3. den Ereignistag und die Uhrzeit,
        4. Angaben zu
           a) dem Ereignisort, aufgeführt nach
              aa) dem Bundesland,
              bb) der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und
              cc) der Streckennummer und des Streckenkilometers,
           b) der Zugsicherungseinrichtung,
           c) dem Zugfunk,
           d) dem Betriebsverfahren und
           e) einem erteilten Nothaltauftrag,
        5. die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,
        6. die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,
        7. Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,
        8. Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von
           Gefahrgut, und
        9. Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses
           ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen

und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar
Ereignisses.
   II. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:
        1. Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,
        2. Angaben zu der Signalbezeichnung,
        3. Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,
        4. den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnüber-
           gangs und dessen Bauform und
        5. die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.
   III. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:
        1. die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,
        2. die Art der beteiligten Fahrzeuge und
        3. das Abfertigungsverfahren.“
BGBl. 2019, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
                       Artikel 2
                   Änderung der
          Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
   Die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli
2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I
S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
                   Anwendungsbereich

     (1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Ei-
   senbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b

   des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

     (2) Diese Verordnung gilt nicht
   1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen
      nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allge-
      meinen Eisenbahngesetzes bis in einen Über-
      gangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne
      Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb
      teilnehmen,
   2. für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für
      historische oder touristische Zwecke nutzen, und

   3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2

      des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

   Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verord-

   nung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen
   nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b
   des Eisenbahnregulierungsgesetzes.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
                  Sicherheitsvorschriften

     (1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlas-

   sen oder herausgegeben werden,

   1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abge-
      deckt ist durch
      a) eine Technische Spezifikation für die Interope-
         rabilität,

      b) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder
      c) die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
         2007 über die Zertifizierung von Triebfahr-
         zeugführern, die Lokomotiven und Züge im Ei-
         senbahnsystem in der Gemeinschaft führen
         (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt
         durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97
         vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der
         jeweils geltenden Fassung oder
   2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstel-
      lung der Eisenbahnsicherheit dringend erforder-
      lich ist.
   Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1
   sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die
   aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ange-
   passt werden müssen.
     (2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben
   der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicher-
   heitsvorschrift einschließlich einer Begründung der
   Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der ge-

  planten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift
  zur Prüfung vorzulegen.
     (3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kom-
  mission und der Eisenbahnagentur der Europä-
  ischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor
  der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
  frastruktur

  1. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach
     Absatz 2 und

  2. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die
     Sicherheitsbehörde selbst erlässt.

     (4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Lis-

  ten der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf
  ihrer Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhö-
  rung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der
  zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.
     (5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen kön-
  nen Sicherheitsvorschriften sofort angewendet wer-
  den. Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 be-
  darf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die
  Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvor-
  schrift umgehend nach Erlass und begründet deren
  Dringlichkeit. Das Bundesministerium für Verkehr

  und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Si-

  cherheitsvorschrift zur Kenntnis.“

3. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Richtlinie
     2004/49/EG“ die Wörter „des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 29. April 2004 über

     Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur
     Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über
     die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahn-
     unternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über

     die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-

     bahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
     von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
     scheinigung („Richtlinie über die Eisenbahn-
     sicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44;
     L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,
     S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU
     (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden
     ist,“ eingefügt.
  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Angaben über Mängel und Störungen im
         Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssi-
         cherheit gefährdet war, und die infolgedessen
         ergriffenen Maßnahmen.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
       Triebfahrzeugführerscheinverordnung
   Die    Triebfahrzeugführerscheinverordnung       vom
29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I
S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab-
   satz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahnge-
   setzes“ durch die Wörter „nach Anlage 2 Nummer 2
   Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulie-
   rungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 21
                      Übergangsvorschriften

     (1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-

  strecken können bis zum 4. August 2020 abwei-

  chend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf

  des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwi-
  schen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden
  oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen
  zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates wei-
  ter angewendet werden.
     (2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechti-
  gung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahr-
  zeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deut-
  scher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016
  erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. De-
  zember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen-
  den.

        (3) Für
  1. Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öf-
     fentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbah-
     nen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des
     § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
     Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst-

                                                        Artikel 4
                                                     Änderung der

   malig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer
   Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und
2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des
   § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der

   Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst-

   malig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer

   Sicherheitsgenehmigung bedürfen,

gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem
6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen
Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führer-
schein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Ver-
kehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre
berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis
zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben.
Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugfüh-
rer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der
Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Ver-
bandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen
Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung
um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021
ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen
des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht.
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Ent-
scheidung die gesamten beruflichen Befähigungen,
die der Triebfahrzeugführer erworben hat.“
                                          Bundeseisenbahngebührenverordnung
   Der Anlage 1 Teil I Abschnitt 10 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 10.7 angefügt:
  Nr.                                    Gegenstand

Rechtsgrundlage          Gebühr
„10.7 Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein          § 21 Absatz 3 TfV          150 Euro“.

                                                        Artikel 5
                                                      Inkrafttreten
                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                        Der Bundesrat hat zugestimmt.

                        Berlin, den 26. November 2019
                                                Der Bundesminister
                                       für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                 Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1958. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0c51398a3f594cd0….