Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1958
BGBl. 2019 I S. 1958 · 23.589 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierzehnte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1
Vom 26. November
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur verordnet auf Grund des
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 10, 12 bis 14 jeweils
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab-
satz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824),
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10, 12 bis 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15
Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2082) geändert worden sind und § 26 Ab-
satz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
neu gefasst worden ist und
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit
Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von
denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015
(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082),
§ 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2804) geändert worden sind sowie § 26 Absatz 5
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu
gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung
Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung vom
5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1319) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 werden die Wörter „, soweit diese dem Bund
obliegt“ durch die Wörter „auf den in § 5b Absatz 1
1
Die Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dienen der teilweisen Umset-
zung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung)
(ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110
vom 30.4.2018, S. 141).
2019
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten In-
frastrukturen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegen-
stand der Untersuchung.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfall-
untersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach
schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12
der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl.
L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom
7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141)
in der jeweils geltenden Fassung Untersuchun-
gen durchzuführen. In den übrigen Fällen gefähr-
licher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Unter-
suchungen durchführen. Die Entscheidung nach
Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach
pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe
des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach dem Eingang der Mel-
dung des gefährlichen Ereignisses.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Un-
tersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich
sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahn-
betrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11
bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden.
Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte
Form der Meldung vorschreiben. Die nach Satz 1
Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle
fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der
Meldung noch nicht verfügbare Informationen
nach der Anlage unverzüglich nachzureichen
und auf dem neuesten Stand zu halten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass
eine Meldung nicht abgegeben worden ist, infor-
miert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle.“
d) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „den
Untersuchungsbehörden“ werden durch die
Wörter „der Untersuchungsstelle“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zusammenarbeit
mit anderen Mitgliedstaaten
und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder ein in
einem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort
instand gehaltenes Fahrzeug an einem gefährlichen
Ereignis beteiligt ist, kann die Untersuchungsstelle
dieses Mitgliedstaates von der Untersuchungsstelle
hinzugezogen werden. In diesem Fall ist ihr die Mit-
wirkung an der Untersuchung zu ermöglichen, so-
weit Gegenseitigkeit nach § 5d Absatz 3 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes besteht. Im Übrigen
kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle
eines anderen Mitgliedstaates an einer Untersu-
chung erfolgen, wenn das gefährliche Ereignis nicht
eindeutig dem Inland oder Ausland zugeordnet
werden kann oder an der Grenze eingetreten ist.
(2) Führt die Untersuchungsstelle eine Untersu-
chung durch, so teilt sie dies der Eisenbahnagentur
der Europäischen Union (Agentur) innerhalb von
sieben Tagen nach Beginn der Untersuchung mit.
Diese Mitteilung muss Datum, Uhrzeit und Ort des
gefährlichen Ereignisses sowie Art und Folgen in
Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden
enthalten.
(3) Auf Einladung der Untersuchungsstelle eines
anderen Mitgliedstaates darf sich die Unter-
suchungsstelle an Untersuchungen in diesem Mit-
gliedstaat beteiligen.
(4) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer
nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereig-
net, wird die zuständige Genehmigungsbehörde
des Landes unverzüglich hierüber unterrichtet.“
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zustän-
digen Untersuchungsbehörde“ durch das Wort
„Untersuchungsstelle“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Untersu-
chung schwerer Unfälle zuständige Untersu-
chungsbehörde“ durch das Wort „Untersu-
chungsstelle“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Untersuchungsstelle erstellt einen
Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbe-
richt berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V
der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
Rates über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent-
gelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk-
tur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie
über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom
30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16;
L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch
die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom
10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und ent-
hält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang
mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicher-
heitsempfehlungen.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Untersuchungsstelle kann
1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter,
Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur
sowie die beteiligten Rettungsdienste und
2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite
Unfallopfer und deren Angehörige sowie
Eigentümer beschädigter Sachen, einschließ-
lich ihrer bevollmächtigten Vertreter,
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des
Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des ge-
sonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3,
schriftlich anfordern und sich zu den für die
Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen
innerhalb einer von der Untersuchungsstelle
festgelegten angemessenen Frist schriftlich
äußern können. Die Untersuchungsstelle hält
die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen
auf deren Verlangen und bei berechtigtem Inte-
resse über den Fortgang der Untersuchung auf
dem Laufenden.
(5) Die Untersuchungsstelle erstellt und ver-
öffentlicht den Untersuchungsbericht nach Ab-
satz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur
und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen
Genehmigungsbehörde des Landes zu. Jegliche
Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den geson-
derten Berichtsteil. Auch den Betroffenen im
Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
der Untersuchungsbericht ohne den gesonder-
ten Berichtsteil zugeleitet. Die Veröffentlichung
des Untersuchungsberichts soll nicht später als
zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis
erfolgen. Kann der Untersuchungsbericht nicht
innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht wer-
den, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu
jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses
einen Zwischenbericht heraus, in dem der Unter-
suchungsfortgang und etwaige aufgetretene
Sicherheitsprobleme dargelegt werden.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Unter-
suchung schwerer Unfälle zuständige Unter-
suchungsbehörde“ durch das Wort „Unter-
suchungsstelle“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „schwerer Un-
fälle“ durch die Wörter „gefährlicher Ereig-
nisse“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die
Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der
Empfehlung erfordert, an die Agentur und an-
dere Stellen oder Behörden oder an andere Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zu richten.
Die Sicherheitsbehörde stellt im Rahmen ihrer

Befugnisse sicher, dass die an sie gerichteten
Sicherheitsempfehlungen, auch solche anderer
Mitgliedstaaten, beachtet und, soweit erforder-
lich, umgesetzt werden. Die Adressaten von
Sicherheitsempfehlungen unterrichten die Un-
tersuchungsstelle regelmäßig, spätestens bis
zum 31. August jeden Jahres über die auf Grund
der Sicherheitsempfehlungen ergriffenen oder
geplanten Maßnahmen. Im Fall einer Sicher-
heitsempfehlung, die durch einen anderen Mit-
gliedstaat ausgesprochen worden ist, gilt Satz 3
mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde
diesen unterrichtet.“
7. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für
die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige
Untersuchungsbehörde“ durch das Wort „Unter-
suchungsstelle“ ersetzt.
8. § 8 wird aufgehoben.
10. Nach § 8 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 3)
9. § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
„§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Num-
mer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig macht,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neues-
ten Stand hält oder
3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Un-
fallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder
sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.“
Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
I. Die Meldung umfasst
1. den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners,
2. die Benennung der Ereignisart,
3. den Ereignistag und die Uhrzeit,
4. Angaben zu
a) dem Ereignisort, aufgeführt nach
aa) dem Bundesland,
bb) der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und
cc) der Streckennummer und des Streckenkilometers,
b) der Zugsicherungseinrichtung,
c) dem Zugfunk,
d) dem Betriebsverfahren und
e) einem erteilten Nothaltauftrag,
5. die Benennung der beteiligten Eisenbahnen,
6. die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge,
7. Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses,
8. Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von
Gefahrgut, und
9. Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses
ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen
und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar
Ereignisses.
II. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen:
1. Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren,
2. Angaben zu der Signalbezeichnung,
3. Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke,
4. den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnüber-
gangs und dessen Bauform und
5. die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.
III. Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen:
1. die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge,
2. die Art der beteiligten Fahrzeuge und
3. das Abfertigungsverfahren.“

Artikel 2
Änderung der
Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
Die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli
2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I
S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das öffentliche Ei-
senbahnsystem im übergeordneten Netz nach § 2b
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Eisenbahnen, die auf Eisenbahninfrastrukturen
nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes bis in einen Über-
gangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne
Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb
teilnehmen,
2. für Eisenbahnen, die ausschließlich Fahrzeuge für
historische oder touristische Zwecke nutzen, und
3. für Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2
des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 gilt die Verord-
nung für Schienenwege der Serviceeinrichtungen
nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b
des Eisenbahnregulierungsgesetzes.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Sicherheitsvorschriften
(1) Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlas-
sen oder herausgegeben werden,
1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abge-
deckt ist durch
a) eine Technische Spezifikation für die Interope-
rabilität,
b) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder
c) die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über die Zertifizierung von Triebfahr-
zeugführern, die Lokomotiven und Züge im Ei-
senbahnsystem in der Gemeinschaft führen
(ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97
vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung oder
2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstel-
lung der Eisenbahnsicherheit dringend erforder-
lich ist.
Ausgenommen von den Anforderungen nach Satz 1
sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ange-
passt werden müssen.
(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben
der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicher-
heitsvorschrift einschließlich einer Begründung der
Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der ge-
planten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift
zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kom-
mission und der Eisenbahnagentur der Europä-
ischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor
der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur
1. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach
Absatz 2 und
2. die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die
Sicherheitsbehörde selbst erlässt.
(4) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Lis-
ten der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf
ihrer Internetseite. Sie ändert bei Bedarf nach Anhö-
rung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der
zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.
(5) Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen kön-
nen Sicherheitsvorschriften sofort angewendet wer-
den. Bei Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 be-
darf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. Die
Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvor-
schrift umgehend nach Erlass und begründet deren
Dringlichkeit. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Si-
cherheitsvorschrift zur Kenntnis.“
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Richtlinie
2004/49/EG“ die Wörter „des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur
Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über
die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahn-
unternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-
bahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
scheinigung („Richtlinie über die Eisenbahn-
sicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44;
L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015,
S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU
(ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden
ist,“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Angaben über Mängel und Störungen im
Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssi-
cherheit gefährdet war, und die infolgedessen
ergriffenen Maßnahmen.“
Artikel 3
Änderung der
Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom
29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I
S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab-
satz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes“ durch die Wörter „nach Anlage 2 Nummer 2
Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulie-
rungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-
strecken können bis zum 4. August 2020 abwei-
chend von § 5 Absatz 2 Satz 3 die bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwi-
schen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden
oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen
zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates wei-
ter angewendet werden.
(2) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechti-
gung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahr-
zeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deut-
scher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016
erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. De-
zember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.
(3) Für
1. Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öf-
fentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbah-
nen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des
§ 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst-
Artikel 4
Änderung der
malig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer
Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und
2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des
§ 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erst-
malig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer
Sicherheitsgenehmigung bedürfen,
gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem
6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen
Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führer-
schein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Ver-
kehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre
berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis
zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben.
Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugfüh-
rer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der
Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Ver-
bandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen
Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung
um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021
ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen
des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht.
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Ent-
scheidung die gesamten beruflichen Befähigungen,
die der Triebfahrzeugführer erworben hat.“
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Der Anlage 1 Teil I Abschnitt 10 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 10.7 angefügt:
Nr. Gegenstand
Rechtsgrundlage Gebühr
„10.7 Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein § 21 Absatz 3 TfV 150 Euro“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1958. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0c51398a3f594cd0….