Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde

Stand: 09.01.2024

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.

§ 18 § 19a