Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/11#abs-1 (1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise
Die Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei geschlossener Packung zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/11#abs-2 (2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 TabakerzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.10.2023 – I ZR 176/19Wettbewerbsverstoß durch Vorenthalten wesentlicher Informationen: Reichweite des Vorenthaltungsverbots; Verdeckung gesundheitsbezogener Warnhinweise bei Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomat; Vorliegen von "Abbildungen von Packungen" - Zigarettenausgabeautomat IIIZitiert von 14
- BGH, 25.06.2020 – I ZR 176/19Vorabentscheidungsersuchen: Verdeckung der Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen durch Darbietung der Zigaretten in Warenausgabeautomaten; Warenausgabeautomat als "sonstiger Gegenstand" zur Verdeckung i.S.d. Richtlinie; verkleinerte Abbildung der Originalverpackung auf Warenausgabeautomat; genügende Kenntnisnahme der Warnhinweise vor Abschluss des Kaufvertrags - ZigarettenausgabeautomatZitiert von 6
- LG München II, 05.07.2018 – 17 HK O 17753/17
- KG, 29.11.2023 – 23 U 48/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2017 I S. 1201
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.