Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 3 Verantwortliche Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/3#abs-1 (1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer oder die Inhaber erster Verkaufsstellen besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/3#abs-2 (2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede natürliche oder juristische Person, die Werbung oder Sponsoring betreibt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 TabakerzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 43/26
- VG München, 10.10.2025 – M 26a S 25.3422
- VG München, 20.11.2024 – M 26b K 24.828Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 514)
BGBl. 2019 I S. 514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.