§ 22 Erwerb durch Privatpersonen
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/22#abs-1 (1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/22#abs-2 (2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/22#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 22 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.06.2023 – VII B 54/22 · Eigenverbrauch im TabaksteuerrechtZitiert von 1
- FG Hamburg, 04.07.2023 – 4 V 23/23
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
- BGH, 24.04.2019 – 1 StR 81/18Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei: Nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründeter Besitz an unversteuerten TabakwarenZitiert von 7
- BFH, 25.03.2013 – VII B 232/12Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in PrivatfahrzeugenZitiert von 2
- BFH, 07.03.2006 – VII R 24/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuG, 20.05.2026 – T-351/26Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1370/24 VTa
- FG Hamburg, 23.05.2024 – 4 K 94/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 22 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.