Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 39 Beförderungen zu privaten Zwecken
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 28.06.2023 – VII B 54/22 · Eigenverbrauch im TabaksteuerrechtZitiert von 1
- EuG, 04.02.2026 – T-68/26
- LG Nürnberg-Fürth, 04.04.2022 – 12 Ns 513 Js 393/18
- FG Hamburg, 15.07.2014 – 4 K 183/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/39#abs-1 (1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 800 Stück erhitzter Tabak, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden (§§ 23 bis 23c des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/39#abs-2 (2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.