§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23#abs-1 (1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie
Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 23 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
- BGH, 24.04.2019 – 1 StR 81/18Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei: Nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründeter Besitz an unversteuerten TabakwarenZitiert von 7
- FG Hamburg, 15.07.2015 – 4 K 43/15Zitiert von 5
- FG Hamburg, 19.01.2018 – 4 V 260/17Zitiert von 3
- FG Hamburg, 15.12.2020 – 4 V 118/20
- LG Bielefeld, 07.11.2018 – 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1370/24 VTa
- FG Hessen, 15.01.2025 – 7 V 891/24Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 11.12.2024 – 4 K 507/24 VTa
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.