§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tabakwaren sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d ist das Durchschnittsgewicht von1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/1?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411)
BGBl. 2021 I S. 3411
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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