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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3411

BGBl. 2021 I S. 3411 · 16.901 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3411
                                               Gesetz
                              zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts
                          (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG)*
                                                          Vom 10. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 2    Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 3    Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 4    Weitere Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 5    Inkrafttreten

                             Artikel 1

                       Änderung des
                    Tabaksteuergesetzes
   Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Tabakwaren, erhitzter Tabak und Wasserpfei-
       fentabak unterliegen im Steuergebiet der Tabak-
       steuer.“

   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a

      und 2b eingefügt:

         „(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Geset-

       zes ist stückweise und einzeln portionierter

       Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhala-

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

     tion eines in einer Vorrichtung erzeugten Aero-
     sols oder Rauches konsumiert zu werden.
        (2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Ge-
     setzes sind Waren der Unterposition 2403 11
     der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeug-
     nisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthal-
     ten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses
     Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I
     der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
     vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
     statistische Nomenklatur sowie den Gemein-
     samen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1),
     der durch die Durchführungsverordnung (EU)
     2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)
     geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019
     geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeit-
     punkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)
     Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

          Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak

     Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vor-

  schriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie
  die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
  auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.“
4. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Steuer beträgt:

  1. für Zigaretten

     a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 Cent

        je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufs-

        preises, mindestens jedoch den Betrag, der

        sich aus Absatz 2 ergibt;
     b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
        31. Dezember 2022 10,88 Cent je Stück und

        19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
        destens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüg-
BGBl. 2021, Seite 3412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3412
         lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
         ses der zu versteuernden Zigarette;
       c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum
          31. Dezember 2024 11,15 Cent je Stück und
          19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
          destens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüg-
          lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
          ses der zu versteuernden Zigarette;

       d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum
          31. Dezember 2025 11,71 Cent je Stück und
          19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
          destens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüg-
          lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
          ses der zu versteuernden Zigarette;
       e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum
          14. Februar 2027 12,28 Cent je Stück und
          19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
          destens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüg-
          lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
          ses der zu versteuernden Zigarette;
  2. für Zigarren und Zigarillos

       a) vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück
          und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises,
          mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück ab-
          züglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufs-

          preises der zu versteuernden Zigarre oder

          des zu versteuernden Zigarillos;
       b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
          31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und
          1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
          destens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich
          der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises
          der zu versteuernden Zigarre oder des zu ver-
          steuernden Zigarillos;

  3. für Feinschnitt
       a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 Euro
          je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinver-
          kaufspreises, mindestens jedoch den Betrag,
          der sich aus Absatz 3 ergibt;

       b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
          31. Dezember 2022 49,65 Euro je Kilogramm
          und 16,00 Prozent des Kleinverkaufspreises,
          mindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm
          abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
          kaufspreises des zu versteuernden Fein-
          schnitts;
       c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum
          31. Dezember 2024 54,39 Euro je Kilogramm
          und 17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises,
          mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm
          abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
          kaufspreises des zu versteuernden Fein-
          schnitts;

       d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum
          31. Dezember 2025 57,85 Euro je Kilogramm
          und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises,
          mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm
          abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
          kaufspreises des zu versteuernden Fein-
          schnitts;
       e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum
          14. Februar 2027 61,58 Euro je Kilogramm

        und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises,
        mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm
        abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
        kaufspreises des zu versteuernden Fein-
        schnitts;
  4. für Pfeifentabak

     a) vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilo-
        gramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufs-
        preises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilo-
        gramm;

     b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
        31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm
        und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises,
        mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
  5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4
     zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst
     aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Num-
     mer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Num-
     mer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 ent-
     spricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln
     portionierte Rauchtabak einer Zigarette;

  6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Num-
     mer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer

     a) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. De-

        zember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;

     b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De-
        zember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
     c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. De-
        zember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;

     d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm.

     (2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindes-
  tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-
  rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-
  tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
  auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-
  kaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatz-
  steuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuern-
  den Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der
  sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ergibt.
  Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Ja-
  nuar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

     (3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindes-
  tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-
  rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-
  tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
  auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-
  kaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatz-
  steuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-
  den Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag,
  der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e er-
  gibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am
  1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßge-
  bend.“

5. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller
  oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren,
  Zigarillos und Zigaretten je Stück, für erhitzten Ta-
  bak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchta-
  bak je Kilogramm bestimmt.“
BGBl. 2021, Seite 3413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3413
                       Artikel 2
                Weitere Änderung
             des Tabaksteuergesetzes
   Das Tabaksteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 1a folgende Angabe eingefügt:

  „§ 1b Substitute für Tabakwaren“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifen-
     tabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen
     im Steuergebiet der Tabaksteuer.“
  b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
     fügt:
       „(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne die-
     ses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach
     den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines
     mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder
     Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Er-
     zeugnisse, die ausschließlich medizinischen
     Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des
     Arzneimittelgesetzes sind.“

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

                          „§ 1b

               Substitute für Tabakwaren
     Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vor-
  schriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie
  die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
  auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beför-
  derung von Substituten für Tabakwaren unter Steu-
  eraussetzung, den innergemeinschaftlichen Ver-
  kehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere
  Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer
  und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßge-
  bend ist, sowie die Person des Steuerschuldners
  gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaf-
  feesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den
  dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
  sinngemäß.“
4. Der § 2 Absatz 1 Nummer 6 abschließende Punkt
   wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende
   Nummer 7 wird angefügt:
  „7. für Substitute für Tabakwaren
      a) für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezem-
         ber 2023 0,16 Euro je Milliliter;
      b) für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. De-
         zember 2024 0,20 Euro je Milliliter;

      c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. De-
         zember 2025 0,26 Euro je Milliliter;
      d) ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Bei Substituten für Tabakwaren ist dem Herstel-
     ler auch die Person gleichgestellt, welche Substi-
     tute für Tabakwaren aus einem anderen Mitglied-
     staat zu gewerblichen Zwecken bezieht.“

   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4
      Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steu-
      erzeichen empfangen werden und auch, wenn im
      Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus
      anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwa-
      ren ohne gültige Steuerzeichen empfangen wer-

      den.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu
      begleichen

      1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezoge-
         nen Steuerzeichen
         a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag
            des übernächsten Monats,
         b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute
            für Tabakwaren am zwölften Tag des
            nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-
            zember bezogenen Steuerzeichen für Ziga-
            retten am 27. Dezember;
      2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezo-
         genen Steuerzeichen

         a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des

            übernächsten Monats,

         b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute
            für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten
            Monats.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentste-
      hung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren
      ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden
      und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerb-
      lichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten
      Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuer-
      zeichen empfangen werden.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
               Tabaksteuerverordnung
   § 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020
(BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
   „(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens
wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre,
ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus
der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet.
Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen
Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenan-
gaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird
die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Ziga-
rette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis
auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauch-
tabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in
Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier,
bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei De-
zimalstellen berechnet.“
BGBl. 2021, Seite 3414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3414
                      Artikel 4

                 Weitere Änderung
            der Tabaksteuerverordnung
   § 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung, die zu-
letzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens
wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre,
ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus
der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet.
Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen
Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenan-
gaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird
die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Ziga-

rette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis
auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauch-
tabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in
Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier,
bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei De-
zimalstellen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren
wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus
der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenan-
gabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent einge-
setzt.“

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2022 in Kraft.
   (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 10. August 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3411. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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