§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 3
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- FG Düsseldorf, 15.07.2025 – 4 K 2001/24 VTa
- FG Düsseldorf, 30.10.2024 – 4 K 167/24 VTa
- FG Düsseldorf, 15.05.2024 – 4 K 2661/21 VTa
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Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.