§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
Stand: 01.01.2022
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1a TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 15.07.2025 – 4 K 2001/24 VTa
- FG Düsseldorf, 29.04.2022 – 4 K 2661/21 VTa
- FG Düsseldorf, 30.10.2024 – 4 K 167/24 VTa
- FG Düsseldorf, 15.05.2024 – 4 K 2661/21 VTa
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 2 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411)
BGBl. 2021 I S. 3411
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