§ 12 Spitzenorganisationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 10.12.1980 – 2 BvF 3/77Berufsausbildungsabgabe nach dem AusbildungsplatzförderungsgesetzZitiert von 93
- BVerfG, 24.05.1977 – 2 BvL 11/74Allgemeinverbindlichkeitserklärung von TarifverträgenZitiert von 98
- VG Freiburg, 08.05.2019 – PL 12 K 1953/19
- LAG Köln, 30.10.2012 – 12 Sa 417/12Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 02.12.2009 – 15 Sa 1366/08 EZitiert von 1
- OLG Köln, 23.02.2005 – 27 U 19/04Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 12 TVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.