§ 12 Spitzenorganisationen
Stand: 10.06.2019
Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 12 TVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.12.1980 – 2 BvF 3/77Berufsausbildungsabgabe nach dem AusbildungsplatzförderungsgesetzZitiert von 109
- BVerfG, 24.05.1977 – 2 BvL 11/74Allgemeinverbindlichkeitserklärung von TarifverträgenZitiert von 102
- VG Freiburg, 08.05.2019 – PL 12 K 1953/19
- LAG Köln, 30.10.2012 – 12 Sa 417/12Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 02.12.2009 – 15 Sa 1366/08 EZitiert von 1
- OLG Köln, 23.02.2005 – 27 U 19/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4f des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.