Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Stand: 05.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/39#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/39#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/39#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats. Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
b) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
c) § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/39#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
c) die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
d) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
e) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
f) die Abschnitte 10 und 25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,
g) die Entgelttabellen (Anlagen B, C, D und G) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Januar 2028; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4:
(aufgehoben)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 39 TV-L →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.