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TV-L§ 26 Erholungsurlaub
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/26#abs-1 (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/26#abs-2 (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 26 TV-L →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 406/17Gesetzlicher Urlaubsanspruch - SonderurlaubZitiert von 39
- ArbG Herne, 01.02.2012 – 1 Ca 1751/10Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2018 – 9 Sa 1504/17Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2017 – 3 Sa 128/17Zitiert von 2
- BAG, 15.01.2013 – 9 AZR 430/11Öffentlicher Dienst - Urlaub - gesetzliche FeiertageZitiert von 19
- LAG Niedersachsen, 11.07.2012 – 16 Sa 1642/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 15.01.2026 – 11 SLa 180/25
- BAG, 01.08.2024 – 6 AZR 38/24Feiertagszuschlag - regelmäßiger BeschäftigungsortZitiert von 9
- LAG Hamm, 11.01.2024 – 11 Sa 936/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 TV-L zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.