Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 94 Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.09.2004 – C-411/02
- EuGH, 16.03.2004 – C-411/02
- BVerfG, 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 12.07.2011 – 27 K 5009/08Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 21.06.2011 – 27 K 6586/08Zitiert von 4
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 775/09Rechtmäßigkeit der Untersagung von Online-Glücksspielen; Vereinbarkeit des Internetglücksspielverbots mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 776/09Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Unterbindung von Online-Glücksspiel aus dem Ausland mittels Geolokalisation (§ 9 Abs. 1 GlüStV) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/94#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur schafft die Voraussetzungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequenzen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/94#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich überschreiten,
Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/94#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, sofern erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden Fällen überschreiten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/94#abs-4 (4) Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2 oder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission rechtzeitig; die Gründe für die Fristüberschreitung hat sie anzugeben.