Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 573/18
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 52
- BVerfG, 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05Zur Verfassungsmäßigkeit der § 111 bis 113 des TelekommunikationsgesetzesZitiert von 39
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 1378/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.09.2012 – I-6 U 11/12
- BVerfG, 14.12.2004 – 1 BvR 411/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 – 3/14
- VG Köln, 23.05.2018 – 21 L 4882/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2017 – 11 U 71/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-1 (1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-2 (2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-3 (3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/95#abs-4 (4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn