Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
Stand: 10.06.2019
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Wird zitiert von 432 Entscheidungen zu § 3 BDSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.03.2024 – 6 C 8/22Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem InformationsfreiheitsgesetzZitiert von 24
- OVG Schleswig, 04.09.2014 – 4 LB 20/13Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 – 2 S 1826/16Zitiert von 6
- VG Schleswig, 09.10.2013 – 8 A 218/11
- OVG Saarland, 14.09.2017 – 2 A 197/16
- OVG Saarland, 14.09.2017 – 2 A 213/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 4883/20
- BVerwG, 06.03.2026 – 6 C 7.24Verarbeitung medizinischer Diagnosedaten aus Rechnungsdokumenten durch eine private Krankenversicherung zum Zweck individualisierter Angebote von Vorsorgeprogrammen; Geheimhaltungs- und InformationspflichtenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.