Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 93 Gemeinsame Frequenzzuteilungen
Stand: 01.12.2021
Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 93 TKG →
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