Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 242
Nach Gewicht
- LG Aachen, 31.03.2010 – 42 O 70/09
- OLG Karlsruhe, 09.05.2012 – 6 U 38/11Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 25.10.2018 – 3 U 66/17Zitiert von 2
- LG Hamburg, 02.03.2017 – 327 O 148/16Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 09.03.2018 – 1 K 257/17Zitiert von 3
- OLG Köln, 19.11.2010 – 6 U 73/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 – 1 U 16/25
- BGH, 27.03.2025 – I ZR 223/19Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über "Amazon-Marketplace" ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung - Arzneimittelbestelldaten IIZitiert von 8
242 Entscheidungen zu § 28 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/28#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/28#abs-2 (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/28#abs-3 (3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/28#abs-4 (4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.