Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 8 Ordnungsgeldvorschriften
Stand: 24.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/8#abs-1 (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/8#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 8 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.02.2002 – 1 K 3344/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 179/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 180/99Voraussetzungen der Verpflichtung zum Angebot eines entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG NRW, 27.10.1999 – 13 B 843/99Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung einer Telekommunikations-Lizenzgebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BVerfG, 15.07.2003 – 2 BvF 6/98Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 TKG mit Art. 30 in Verbindung mit Art. 86, 87 f Abs. 2 Satz 2 GG - Grundsätze der Normenklarheit und WiderspruchsfreiheitZitiert von 13
- BVerfG, 25.08.1999 – 1 BvR 1499/97Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.08.2011 – 6 C 9/10Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen; Widerruf einer Mobilfunklizenz; Erstattung des VersteigerungspreisesZitiert von 9
- BVerwG, 17.08.2011 – 6 C 9.10Zitiert von 41
- OVG NRW, 30.06.2009 – 13 A 2069/07Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.