Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 8 Ordnungsgeldvorschriften
Stand: 24.08.2022
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.04.2015 – 6 C 39/13Rechtsnachfolgefähigkeit eines telekommunikationsrechtlichen WegerechtsZitiert von 13
- VG Köln, 27.10.2011 – 1 K 8589/09
- VG Köln, 26.06.2009 – 1 L 821/09Zitiert von 1
- VG Köln, 25.04.2007 – 21 K 3675/05Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.06.2009 – 13 A 2069/07Zitiert von 2
- BVerwG, 17.08.2011 – 6 C 9/10Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen; Widerruf einer Mobilfunklizenz; Erstattung des VersteigerungspreisesZitiert von 45
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 8/20Zugangsverpflichtung bzw. Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern als Frequenznutzungsbestimmung im Vergabeverfahren für sog. 5G-FrequenzenZitiert von 30
- VG Köln, 15.06.2007 – 11 K 573/07Zitiert von 5
20 Entscheidungen zu § 8 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/8#abs-1 (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/8#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die