Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2021 I S. 1982
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.