Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 4 Internationale Berichtspflichten
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Düsseldorf, 19.12.2002 – 15 L 4148/02Zitiert von 8
- VG Köln, 14.11.2002 – 1 K 2532/00Zitiert von 5
- VG Köln, 14.11.2002 – 1 K 2788/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.