Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 4 Internationale Berichtspflichten
Stand: 01.12.2021
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 19.12.2002 – 15 L 4148/02Zitiert von 8
- VG Köln, 14.11.2002 – 1 K 2532/00Zitiert von 5
- VG Köln, 14.11.2002 – 1 K 2788/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.