Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 214 Verfahren der nationalen Streitbeilegung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/214#abs-1 (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/214#abs-2 (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/214#abs-3 (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 kritische Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 214 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 20.05.2025 – 31 O 143/25
- VG Köln, 24.05.2024 – 1 K 5359/23Zitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 C 3.25Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz
- VG Köln, 05.01.2024 – 1 L 2033/23Zitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 2030/22
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 2034/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 38/23Zitiert von 5
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 58/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 214 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.