Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 213 Einleitung, Beteiligte
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 28.06.2023 – 1 L 1095/23Zitiert von 2
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
- VG Köln, 15.03.2024 – 1 L 2288/23Zitiert von 4
- VG Köln, 05.01.2024 – 1 L 2033/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/213#abs-1 (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/213#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
1.
der Antragsteller,
2.
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,
3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.