Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 213 Einleitung, Beteiligte

Stand: 01.12.2021

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/213#abs-1 (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/213#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:

1.
der Antragsteller,
2.
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,
3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 212 § 214