Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 154 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
Stand: 07.12.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 771/24Zitiert von 2
- VG Köln, 15.08.2024 – 1 L 372/24Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 38/23Zitiert von 5
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 2030/22
- BVerwG, 29.04.2025 – 6 B 14/24Streitbeilegungsentscheidung der Bundesnetzagentur wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur (Leerrohr) durch einen TelekommunikationsnetzbetreiberZitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 2034/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 58/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154#abs-1 (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154#abs-2 (2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154#abs-3 (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154#abs-4 (4) Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/154#abs-5 (5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.