Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 214 Verfahren der nationalen Streitbeilegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/214?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/214?asof=2021-12-01#abs-2 (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/214?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 214 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.