Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
Stand: 30.07.2025
Wird zitiert von 86
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.04.2018 – 21 K 952/15Zitiert von 6
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5583/15Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5581/15Zitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 205/19Zitiert von 4
- VG Köln, 25.08.2016 – 1 K 3374/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23Zitiert von 4
- VG Köln, 17.06.2025 – 1 L 1930/22
- LG München II, 19.02.2025 – 25 O 9210/24Zitiert von 1
86 Entscheidungen zu § 1 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/1#abs-2 (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen, sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.