Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
Stand: 30.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/1#abs-2 (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen, sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 1 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.04.2018 – 21 K 952/15Zitiert von 12
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5583/15Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5581/15Zitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 205/19Zitiert von 7
- VG Köln, 25.08.2016 – 1 K 3374/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23Zitiert von 4
- VG Köln, 17.06.2025 – 1 L 1930/22
- LG München II, 19.02.2025 – 25 O 9210/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.