Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/1?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/1?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
Änderungsverlauf
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24.07.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 181)
BGBl. 2025 I Nr. 181
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.