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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 181
BGBl. 2025 I Nr. 181 · 13.931 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2025 Nr. 181
Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des
überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von
Telekommunikationsnetzen
(TKG-Änderungsgesetz 2025)
Vom 24. Juli 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes
vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich
der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächen
deckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die
Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „erbringen“ durch die Angabe „erbringen,“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von
Informationen und zusätzlichen Dienstmerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt
zu erlassen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
4. In § 68 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
5. In § 73 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Energie“ die Angabe „und dem Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung“ eingefügt.
6. In § 78 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
7. In § 79 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
8. In § 81 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
9. In § 83 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
10. In § 86 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
11. In § 88 Absatz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
12. In § 96 Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“
ersetzt.
13. In § 98 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
14. In § 103 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung und dem Verkehrsausschuss“ ersetzt.
15. In § 136 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
16. In § 148 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
17. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ und wird die Angabe „Umwelt“ durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz“ ersetzt.
18. In § 153 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
19. In § 155 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
20. § 157 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie
rung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Bunderates“ durch die Angabe „Bundesrates“
ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
21. § 164 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“
ersetzt.
22. In § 164a Absatz 4 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
23. § 170 Absatz 7 Satz 5 wird gestrichen.
24. In § 173 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
25. In § 182 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
26. In § 188 Absatz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
27. In § 193 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
28. In § 198 Absatz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ ersetzt.
29. In § 203 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
30. § 211 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundes
ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie gebildet.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebildet.“
31. § 221 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
32. In § 223 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
Staatsmodernisierung“ und jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Wirtschaft und Energie“ ersetzt.

33. § 224 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „für Digitales und
Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie
rung“ und die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie
rung“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie
rung“ und die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juli 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister
für Digitales und Staatsmodernisierung
Karsten Wildberger
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 181. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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