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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 181

BGBl. 2025 I Nr. 181 · 13.931 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2025                                 Nr. 181

                                   Gesetz
    zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des
           überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von
                          Telekommunikationsnetzen
                         (TKG-Änderungsgesetz 2025)

                                              Vom 24. Juli 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                            Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes
vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich
      der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächen­
      deckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die
      Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen
      bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „erbringen“ durch die Angabe „erbringen,“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und
   digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
         „(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie
      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von
      Informationen und zusätzlichen Dienstmerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt
      zu erlassen.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
          Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung kann im
          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des
          Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem
          Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für
          Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
          Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
4. In § 68 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
   Staatsmodernisierung“ ersetzt.
5. In § 73 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Energie“ die Angabe „und dem Bundesministerium für Digitales
   und Staatsmodernisierung“ eingefügt.
6. In § 78 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
   Staatsmodernisierung“ ersetzt.
7. In § 79 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
   Staatsmodernisierung“ ersetzt.
8. In § 81 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
   Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
9. In § 83 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales
   und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
10. In § 86 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ ersetzt.
11. In § 88 Absatz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ ersetzt.
12. In § 96 Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“
    ersetzt.
13. In § 98 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ ersetzt.
14. In § 103 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung und dem Verkehrsausschuss“ ersetzt.
15. In § 136 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
    „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
16. In § 148 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ ersetzt.
17. § 151 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
          Staatsmodernisierung“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
          Staatsmodernisierung“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
          Staatsmodernisierung“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
      Staatsmodernisierung“ und wird die Angabe „Umwelt“ durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz“ ersetzt.
18. In § 153 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
    die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
19. In § 155 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für
    Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
20. § 157 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
      Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Ausschuss für
      Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung“
      ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
          Staatsmodernisierung“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
          „Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie­
          rung“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und
          digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für
          Digitales und Staatsmodernisierung“ und die Angabe „Bunderates“ durch die Angabe „Bundesrates“
          ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und
          digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für
          Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
21. § 164 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
      Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Innern“
      ersetzt.
22. In § 164a Absatz 4 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
    dem Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
23. § 170 Absatz 7 Satz 5 wird gestrichen.
24. In § 173 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
    Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der
    Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr
    und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im
    Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
    Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
25. In § 182 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ ersetzt.
26. In § 188 Absatz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ ersetzt.
27. In § 193 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft
    und Energie“ ersetzt.
28. In § 198 Absatz 3 wird die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ ersetzt.
29. In § 203 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und
    digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung“ ersetzt.
30. § 211 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundes­
      ministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
      Wirtschaft und Energie gebildet.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Digitales und
      Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebildet.“
31. § 221 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und
      digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder des Bundesministeriums
      für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium
      für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung oder das
      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
32. In § 223 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und
    Staatsmodernisierung“ und jeweils die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
    „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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33. § 224 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „für Digitales und
      Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie­
          rung“ und die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Wirtschaft und Energie“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie­
          rung“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisie­
          rung“ und die Angabe „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Wirtschaft und Energie“
          ersetzt.


                                                  Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 24. Juli 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                         Der Bundesminister
                              für Digitales und Staatsmodernisierung
                                           Karsten Wildberger




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 181. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 11fa85fcef9c8875….