Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 60 Umzug
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 8/20Zugangsverpflichtung bzw. Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern als Frequenznutzungsbestimmung im Vergabeverfahren für sog. 5G-FrequenzenZitiert von 30
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 300/19Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 205/19Zitiert von 4
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8492/18
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8491/18
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8490/18
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 5.25Zitiert von 2
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 6.25Neubescheidung eines Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabe- und Auktionsregeln bei der Versteigerung von MobilfunkfrequenzenZitiert von 1
- OLG Bamberg, 27.11.2024 – 3 UKl 7/24 e
44 Entscheidungen zu § 60 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/60#abs-1 (1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/60#abs-2 (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/60#abs-3 (3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/60#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten des Verfahrens für den Umzug festlegen.