Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 36 Veröffentlichung
Stand: 01.12.2021
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 36 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.03.2004 – 6 C 11.03Zitiert von 75
- BVerwG, 30.08.2006 – 6 C 17.05Zitiert von 6
- OVG NRW, 18.02.2003 – 13 B 2175/02Zitiert von 1
- BVerwG, 25.02.2015 – 6 C 33/13Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungsverfahrenZitiert von 37
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 18/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 46
- BVerwG, 10.12.2014 – 6 C 16/13Mobilfunkterminierungsentgelt; Vergleichsmarktbetrachtung der RegulierungsbehördeZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2014 – 6 C 3/13Verfassungswidrigkeit der Regelung zur eingeschränkten Rückwirkung telekommunikationsrechtlicher EntgeltgenehmigungenZitiert von 67
- VG Köln, 03.03.2005 – 1 K 4261/02Zitiert von 3
- BVerwG, 16.07.2003 – 6 C 19.02Zitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.