§ 6 Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. Soweit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 808)
BGBl. 2020 I S. 808
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
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