§ 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/6#abs-1 (1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unterstützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, Auslagen erheben. Auf die Erhebung von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/6#abs-2 (2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durchführung einer Amtshilfe eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleistete technische Unterstützung Gebühren und Auslagen erheben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/6#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und Auslagen für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt oder zugelassen werden, dass aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichtet wird
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 808)
BGBl. 2020 I S. 808
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
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