Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/25#abs-1 (1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/25#abs-2 (2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/25#abs-3 (3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 25 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2013 I S. 2431
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.