Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG 2011

§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Bund3 Entscheidungen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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