Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 24 Einheitliche Anlage
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24 TEHG 2011 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 12.12.2012 – 7 C 19.11Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 – 10 K 889.17Zitiert von 6
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