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§ 39 Planfeststellung

Stand: 02.09.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-1 (1) Staatsstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt für den Bau oder die Änderung von Radwegen als Bestandteil von Staatsstraßen oder Kreisstraßen nur dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen, sonstigen öffentlichen Straßen und Radschnellverbindungen besteht eine Planfeststellungspflicht, wenn

1. sie innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/18/EU liegen und

a)

die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann,

b)

durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder

c)

durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können oder

2. eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-1a (1a) Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße

1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder

2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie

1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Katastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder

2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist.

Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-1b (1b) Besteht keine Planfeststellungspflicht, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast dennoch ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-2 (2) Erforderlichkeit und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-3 (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-3a (3a) § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-4 (4) Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes , auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung , verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung abgesehen werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-5 (5) Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Erörterungstermin durchzuführen. Bedarf die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-6 (6) Die Entscheidung im Falle des § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes trifft die Straßenbaubehörde. Die Straßenbaubehörde ist auch für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig, sofern die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 74 Absatz 7 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Satz 2 gilt auch für Bundesstraßen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-7 (7) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgewichen werden, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 des Baugesetzbuches .

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-8 (8) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder der Plangenehmigung begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen; einer Erörterung bedarf es nicht. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-9 (9) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen, für Bundesautobahnen jedoch nur in den Fällen des § 3 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht aus.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-10 (10) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/39#abs-11 (11) In einem Planfeststellungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens zulassen, dass bereits vor Feststellung des Planes mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,

2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und

4. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

In der Zulassungsentscheidung sind der Umfang der vorbereitenden Maßnahmen und die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nummer 3 festzulegen. Die Zulassungsentscheidung ist dem Vorhabenträger zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen. Die Planfeststellung ersetzt die Zulassungsentscheidung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, hat der Träger des Vorhabens den früheren Zustand wiederherzustellen. Soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird, ist der Betroffene zu entschädigen. Rechtsbehelfe gegen die Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

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