Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/13#abs-1 (1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/13#abs-2 (2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er noch während der Dienstzeit aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 13 SächsDG →
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- BVerwG, 02.03.2012 – 2 B 8.11Zitiert von 29
- BVerwG, 02.03.2012 – 2 B 8/11Dienstvergehen; Kollegendiebstahl; Verfahrensmangel; Nichtbeachtung entlastender Umstände
- BVerwG, 15.08.2013 – 2 B 19.13Zitiert von 3
- BVerwG, 15.08.2013 – 2 B 19/13Maßnahmebemessung; Entfernung aus dem Dienst; Persönlichkeitsbild; Umfang des Vertrauensverlusts; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 10.12.2024 – 2 B 19.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde eines Polizeibeamten; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen unbefugter Datenabfragen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 B 11.25Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Disziplinarverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.