Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/12#abs-1 (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/12#abs-2 (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/12#abs-3 (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/12#abs-4 (4) § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.