Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 24 Anwendungsbereich
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/24#abs-1 (1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/24#abs-2 (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 24 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 434.19
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
- VG Berlin, 10.01.2017 – 4 K 214.14Zitiert von 2
- VG Berlin, 31.05.2016 – 4 K 295.14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.