Gesetze / Systemstabilitätsverordnung
SysStabV§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/13#abs-1 (1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zugangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2 innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersenden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/13#abs-2 (2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nachrüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nachrüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutzeinstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/13#abs-3 (3) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.3[1] innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. Soweit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung selbst durchführen. Ein Nachweis der Fachkunde der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/13#abs-4 (4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten und von dem Betreiber der Anlage und der Fachkraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/13#abs-5 (5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der Anlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden technischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflichtung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die Bestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1 nachzuweisen.
1 Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 SysStabV →
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Änderungsverlauf
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I 279)
BGBl. I S. 279
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