Gesetze / Systemstabilitätsverordnung

SysStabV

§ 14 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/14#abs-1 (1) Für den Fall, dass zwischen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und dem Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem Frequenzschutz installiert ist, muss der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung diese innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in der Weise nachrüsten, dass für die untere Abschaltfrequenz ein Wert von 47,50 Hertz und für die obere Abschaltfrequenz ein Wert von 51,50 Hertz eingestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/14#abs-2 (2) Soweit der Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung kein Netzbetreiber ist, kann der Netzbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Abschaltfrequenzwerte von dem Betreiber der Entkupplungsschutzeinrichtung verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SysStabV/14#abs-3 (3) Die Ausnahmeregelungen der §§ 15 bis 17 sind nicht anwendbar.

§ 13 § 15